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12.06.2026

Rassistische Chats: Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus

Das Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die ausgehend von einem objektivierten Empfängerhorizont rassistisch erscheinen oder die Unrechtstaten der NS-Diktatur verharmlosen, ist ein Dienstvergehen. Die Annahme, dass der Beamte durch die Äußerung auch gegen die Verpflichtung verstößt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, und damit wegen der elementaren Bedeutung der Verfassungstreuepflicht nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann, setzt indes eine Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Ein Beamter postete als Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit in den Jahren 2013 bis 2015 Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt. Ein deswegen gegen ihn geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf weitere Chat-Kommunikation mit Familienangehörigen und Freunden ähnlichen Inhalts bekannt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft ein.

Auf die Disziplinarklage des Dienstherrn des Beamten hat das Verwaltungsgericht ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die Berufung des Beamten verlief erfolglos.

Das BVerwG hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zwar könnten sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen "staatsfreien Kommunikationsraum" berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbinde sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue.

Mit dem Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die bei objektivierter Betrachtung rassistisch erscheinen oder in anderer Weise gegen die auch einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats verstoßen, habe der Beamte jedenfalls gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.

Die Annahme, dass er mit der Meinungsäußerung auch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat, setze indes eine Aufklärung des Kontexts der Beiträge voraus, die den Vorgaben der Meinungsfreiheit Rechnung trägt. So habe der Beamte eine provokative und von anderen Gruppenmitgliedern herausgeforderte "Aufschaukelung" der Chat-Beiträge über seine eigentliche Überzeugung hinaus vorgetragen. Das BVerwG hält das auch für denkbar. Daher sei eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setze voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen und nicht auf einen "Überbietungswettbewerb" oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen sind.

Auch in diesem Fall wäre die Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für den durch den äußeren Anschein der fehlenden Verfassungstreue begründeten Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, fährt das BVerwG fort. Die – bei Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung zwingende – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre hingegen nicht gerechtfertigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.06.2026, BVerwG 2 C 12.25