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09.06.2026

Urlaubsabgeltung als Arbeitslohn für mehrere Jahre steuerlich begünstigt?

Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss vom Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden. Die hierfür gezahlte Abgeltung für den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Urlaubsanspruch (»Resturlaub«) gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wird die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gewährt, stellt sich die Frage, ob diese als Arbeitslohn für mehrere Jahre – also als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit – nach der sogenannten Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden kann. Ein Finanzgericht verneinte dies im Jahr 2019 (FG Hamburg vom 19.3.2019, 6 K 80/18). Inzwischen haben zwei Finanzgerichte die Anwendung der Fünftelregelung zugunsten der Steuerpflichtigen bejaht:

Bei einem verstorbenen Arbeitnehmer, der aufgrund längerer Krankheit und anschließendem Tod in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keinen Urlaub nehmen konnte, wurde die Fünftelregelung auf die an die Erben ausgezahlte Urlaubsabgeltung angewendet (FG München vom 27.11.2025, 10 K 714/25; Az. der Revision VI R 21/25).

Im Fall einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis im September 2018 gekündigt wurde und die bis Juni 2020 freigestellt war, fand die Fünftelregelung Anwendung auf die Urlaubsabgeltung. Dass sie während des abgegoltenen Zeitraums von 21 Monaten tatsächlich nicht gearbeitet hat, steht der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitslohn für mehrere Jahre nicht entgegen (FG Münster vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E; Az. der Revision VI R 23/25).

Wird die Fünftelregelung bei einer Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht gewährt, empfiehlt es sich, unter Verweis auf die beiden anhängigen Revisionen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung getroffen hat.