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12.05.2026

Abnehmspritze: Muss Versicherter selbst zahlen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die Kosten das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und den Eilantrag einer übergewichtigen Frau auf Übernahme der Kosten für die Abnehmspritze abgelehnt.

Obwohl die Frauenärztin die Gabe des Medikaments bei der 24-Jährigen, die zudem an einer Hormonstörung leidet, zur Gewichts- und Symptomkontrolle befürwortet hatte, wollte die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehmen. Denn die Spritze sei außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet.

Die Frau argumentierte dagegen, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Tirzepatid sei nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden.

Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026, L 16 KR 161/26 B ER