08.05.2026
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden – und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 vom Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kfz und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an ihn wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug durch einen Brand zerstört. Die Klägerin regulierte den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Mit ihrer Klage macht sie einen ihrer Ansicht nach bestehenden – und infolge der Regulierung auf sie übergegangenen – gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.
Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach seiner Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe er die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, Schmerzensgeld sowie Aufwendungsersatz und materiellen Schadensersatz.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren die Voraussetzungen der in § 477 BGB a.F. vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 meinte das Berufungsgericht, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. berufen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kfz sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.
Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht – den Ausführungen der Sachverständigen folgend – festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es meinte, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a.F. greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.
Der BGH hat in beiden Fällen auf die Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Die Berufungsgerichte hätten jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB a.F. zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.
Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greife zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des BGH jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, sei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es laut BGH am Vorliegen einer Mangelerscheinung im vorbezeichneten Sinne.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 sei der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB a.F., weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser habe, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers begründet.
Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellten im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handele es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt laut BGH einen Umstand dar, der – sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben – die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.
Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spiele es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB a.F. in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände in Betracht kommen, stellt der BGH klar.
Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruhe auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB a.F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers werde nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich. Demnach greife die in § 477 BGB a.F. vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein.
In den wiedereröffneten Berufungsverfahren werde den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, sei jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen, so der BGH. In diesem Fall müssten die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche treffen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 06.05.2026, VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23