07.05.2026
Eine Tierschutzbehörde hat gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau zu Recht eine tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung ausgesprochen. Das ergab eine summarische Prüfung des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren.
Das Amt hatte bereits Mitte Januar 2026 die Tierhaltung des Hundetrainers und seiner Frau kontrolliert und die zwölf Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Sodann hat es eine so genannte Veräußerungsverfügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.
Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen, ohne sich trocken reiben zu können.
Auch gebe es ein Video, auf dem zu sehen sei, wie der Mann seine Hunde beim Training mit einem Seil schlägt. Das führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden. Der Trainer habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainingsmethode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich das Gericht an. Denn während der Kontrolle habe der Hundehalter einen bellenden Hund mit den Worten "Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch" angeschrien.
Das VG betont, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernachlässigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Hundetrainers darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unterbringungskosten der Tiere zu deckeln.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.05.2026, 7 B 24/26, nicht rechtskräftig