05.05.2026
Ein beigeordneter Anwalt muss bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr zurückzahlen, wenn er es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) berichtet.
Allerdings, so die BRAK, handele es sich um eine Ausnahme – in der Regel blieben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde.
Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um eine Rückforderung von 13.000 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg laut BRAK zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.
Die Mandantin erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte sie dem Anwalt und schrieb per E-Mail: "Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab."
Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.
Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.
Zunächst stellte das OLG nach Angaben der BRAK allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.
Die Terminsgebühr müsse er hingegen zurückzahlen, so die BRAK zum Urteil. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse das gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer das unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so das OLG. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte der Anwalt auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.
Hätte er die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei "ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren", zitiert die BRAK das OLG.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 04.05.2026 zu Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2026, 4 W 88/26