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04.05.2026

Grundsteuerreform: Niedersachsen plant Änderungen für Härtefälle

Niedersachsens Landesregierung möchte mit einer Rechtsänderung den Kommunen die Möglichkeit einräumen, die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen mit hohen individuellen Belastungen ganz oder teilweise zu erlassen. Es gehe um eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) mit.

Im Rahmen der Grundsteuerreform habe sich gezeigt, dass das neue Flächen-Lage-Modell in einigen wenigen Konstellationen zu unerwartet hohen Belastungen geführt hat, die nicht gerechtfertigt erschienen. Mit der nun vorgeschlagenen Rechtsänderung wolle die Regierung ein Instrument schaffen, um offensichtliche Härtefälle abzufedern, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, in wenigen individuellen Härtefällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer zu gewähren, wenn es im Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist.

Nur auf kommunaler Ebene könne anhand der örtlichen Verhältnisse entschieden werden, ob unter gemeindespezifischen Aspekten tatsächlich ein Härtefall vorliegt oder nicht, erläutert das LfSt Niedersachsen. Zugleich habe die Landesregierung darauf geachtet, mit den berücksichtigten Fallgruppen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichst gering zu halten.

Von der neuen Regelung sollen drei Fallgruppen profitieren:

Sie soll für ehemalige Bauernhöfe gelten, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen. Gemeint sind laut LfSt Resthöfe, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung sei außerdem, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden. Durch die Mindestgröße von 300 Quadratmetern ungenutzter Nutzfläche gehe es ausschließlich um Fälle mit größerer Auswirkung. So sollen die Gemeinden vor einer Flut von Bagatellfällen geschützt werden.

Eine entsprechende Begrenzung soll auch bei der zweiten Fallgruppe angewendet werden. Sie umfasse unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3.000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Voraussetzung sei außerdem, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Denn dann würde es unter die nur für die Land- und Forstwirtschaft geltende Grundsteuer A fallen.

Die dritte Fallgruppe betreffe verpachtete Grundstücke, die eine gemeinnützige Institution zur Sportausübung nutzt. Die Gemeinde könne dann zur Förderung des Sports innerhalb des Gemeindegebietes einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren.

Ein Härtefallantrag müsse bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 soll eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026 gelten. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, soll kein erneuter Antrag nötig sein.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 15.04.2026