25.03.2026
Ein Mann stolpert bei einer geführten Wanderung über einen Gullydeckel und verletzt sich. Schadensersatz bekommt er deswegen nicht. Weder die Gemeinde noch der Veranstalter der Wanderung hätte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, meint das Landgericht (LG) Flensburg.
Ein Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau eine geführte Wanderung auf Sylt unternahm, behauptete, er sei auf einem Gehweg über einen Kanaldeckel gestolpert und gestürzt. Der Kanaldeckel ragte etwa fünf Zentimeter über das umgebende Pflaster heraus. Der Mann erlitt infolge des Sturzes ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter eine Handgelenksverletzung. Auch musste er später operiert werden. Er verlangte Schadensersatz von der Inselgemeinde und der Veranstalterin der Wanderung, die für den Zustand des Gehwegs verantwortlich sein sollten.
Das Gericht entschied, dass weder die Veranstalterin der Wanderung noch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Es wurde festgestellt, dass der Kanaldeckel für einen aufmerksamen Fußgänger gut erkennbar gewesen sei und keine überraschende Gefahrenquelle dargestellt habe. Zudem hätte der Mann auch als Teil einer Gruppenwanderung die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen und ausreichend auf den Weg achten müssen.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 27.02 2026, 2 O 53/24, nicht rechtskräftig