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20.03.2026

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Polizei darf biometrische Daten nicht systematisch erheben

Eine Polizeibehörde darf im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens biometrische Daten nur dann erheben, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Eine systematische Erhebung ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) unzulässig. Vielmehr sei diese im Einzelfall klar zu begründen. Andernfalls sei die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, unwirksam.

Ein Mann wurde in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen. Konkret ging es um die Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien, die in eine Datenbank für einer Straftat verdächtige Personen aufgenommen werden sollten.

Wegen seiner Weigerung wurde der Mann verurteilt, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei.

Das Berufungsgericht Paris wandte sich an den EuGH. Es möchte unter anderem wissen, ob das Unionsrecht es nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen.

Der EuGH weist in seiner Antwort zunächst darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung sei nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht dem EuGH nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, müsse mit einer klaren Begründung versehen sein. Diese könne zwar auch summarisch sein, müsse es der betroffenen Person aber ermöglichen, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stelle diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar.

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht müsse daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

Ob eine Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, rechtmäßig sei, hänge davon ab, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt. Gegebenenfalls verstoße die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.03.2026, C-371/24