04.03.2026
Eine Festsetzung von Kindergeld kann korrigiert werden, wenn ein volljähriges Kind nach abgeschlossener Erstausbildung seine Erwerbstätigkeit über die zulässige Grenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet. Laut Bundesfinanzhof (BFH) handelt es sich hierbei um eine Änderung, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich ist – und damit nach § 70 Absatz 2 S. 1 Einkommensteuergesetz die Möglichkeit einer Korrektur der Kindergeldfestsetzung eröffnet.
Zugleich hat der BFH klargestellt, dass ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein ausschließt. Es sei in einem solchen Fall also nicht automatisch von einer Zweitausbildung auszugehen. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Dabei seien insbesondere der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium sowie des Verhältnisses von Erwerbstätigkeit und Ausbildung in den Blick zu nehmen.
Da das Finanzgericht im zugrunde liegenden Fall keine entsprechende Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen hat, hat der BFH die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24