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04.03.2026

Spesen falsch abgerechnet: Keine außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats

Eine in ihren Augen falsche Spesenabrechnung durch ein Betriebsratsmitglied bewegte eine Arbeitgeberin zu dessen Kündigung. Doch der Betriebsrat stimmte nicht zu. Jetzt war die Klage der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München erfolglos. Dieses sah keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einrichtungshaus mit circa 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist dort seit über zehn Jahren als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats und des Gesamtbetriebsausschusses.

Die Arbeitgeberin beantragt die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zulasten der Arbeitgeberin für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe D. Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die Arbeitgeberin den Ausschluss des D. aus dem Betriebsrat. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe der Verdacht auf einen solchen.

Der Betriebsrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte "Fingerfood" kein Mittagessen sei. "Die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet" –in Absprache mit dem damals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber von der Arbeitgeberin keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutze.

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unverhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der Arbeitgeberin immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch die Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich.

Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitert für das LAG schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen im Sinne der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des ArbG bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zugunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht "heimlich" gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25, noch nicht rechtskräftig