02.03.2026
Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Geklagt hatten die Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Landkreis den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.
Die Eltern klagten – und bekamen recht. Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Landkreis für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so das VG Koblenz. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zuflössen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2026, 3 K 272/25.KO