25.02.2026
Seit 01.01.2026 hat das Weiterarbeiten im Ruhestand einen neuen Namen: Aktivrente. Dabei handelt es sich um einen neu eingeführten Steuerbonus auf den Arbeitslohn von Rentnern. Senioren sollen damit aktiviert werden, freiwillig während der Rente weiterzuarbeiten.
Laut Lohnsteuerhilfe Bayern greift die Aktivrente, wenn im Rentenalter weiterhin einer sozialversicherungs- und rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit als Angestellter nachgegangen wird. Erfasst würden neben Neurentnern auch bestehende Rentner. Ausgeschlossen seien Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Minijobber und aktive Beamte, da für diese keine Arbeitgeberbeiträge in die gesetzliche Rentenkasse abgeführt würden.
Wer als Rentner bisher mit einem Dienst-, Werk- oder Honorarvertrag für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterarbeite, sollte sich überlegen, ob es nun nicht günstiger sei, in einen Arbeitsvertrag zu wechseln, rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Denn das Honorar müsse meistens voll versteuert werden.
Im Fall einer Anstellung blieben seit dem 01.01.2026 2.000 Euro des Arbeitslohns pro Monat steuerfrei, aufsummiert maximal 24.000 Euro pro Jahr. Der Freibetrag wird laut Lohnsteuerhilfe tatsächlich monatlich angerechnet; bei einem Monatseinkommen von 1.200 Euro verfielen also die ungenutzten 800 Euro Steuerfreibetrag. Übersteige das Monatseinkommen in anderen Monaten die 2.000 Euro, würden erstmal Steuern abgeführt. "Jedoch können mit der Jahressteuererklärung nachträglich die vollen 24.000 Euro als Freistellungsbetrag eingefordert werden", so Gerauer. Ausgeschlossen von der Steuerfreiheit sind laut Lohnsteuerhilfe Leistungen des Arbeitgebers aus vorhergehenden Zeiträumen wie Abfindungen und Nachzahlungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.
Die Aktivrente könne erst genutzt werden, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Diese liege bei den Jahrgängen nach 1964 bei 67 Jahren. Der Steuervorteil greife erst im Folgemonat der Regelalterstrenze.
Einen Antrag brauche es für die Aktivrente nicht. Die Steuerfreiheit laufe direkt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers, weiß die Lohnsteuerhilfe.
Das Monatseinkommen dürfe auch über dem Freibetrag liegen, allerdings werde der Rest ganz normal versteuert. Der neue Steuerfreibetrag gelte zusätzlich zum jährlichen Grundfreibetrag (aktuelle Höhe: 12.348 Euro), der für alle Einkünfte berücksichtigt werde. Beträgt das monatliche Entgelt aus der Aktivrente maximal 2.000 Euro, so stehe der Grundfreibetrag voll für die Altersrente und andere Einkünfte zur Verfügung.
Die Aktivrente sei zwar bis 2.000 Euro steuerfrei, das bedeute aber nicht "ohne Abzüge", klärt die Lohnsteuerhilfe weiter auf. Denn manche Sozialabgaben, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, fielen weiterhin an. Arbeitnehmende sparten sich jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, da ab dem Zeitpunkt der Regelaltersgrenze grundsätzlich kein Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt werde, unabhängig vom Bezug einer Altersrente. Beiträge zur Rentenversicherung würden ebenfalls nicht mehr erhoben. Allerdings gebe es Modelle, bei denen Arbeitnehmende auch weiter in die Rentenkasse einzahlen könnten.
Wie jeder andere Arbeitnehmende können Aktivrentner zudem von ermäßigten Sozialversicherungsabgaben profitieren, wenn sie sich bezogen auf die Höhe des monatlichen Entgelts in der Übergangszone zwischen 604 und 2.000 Euro befinden.
Zu beachten sei, dass die Aktivrente Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz habe, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Bei gleichzeitigem Bezug der vollen Altersrente gehe der Anspruch auf Krankengeld verloren. Im Fall einer eintretenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer längeren und schweren Krankheit gebe es nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von der Krankenkasse keine Lohnersatzzahlungen mehr. Dieser Aspekt könnte gerade im Alter bedeutend sein. Um den Anspruch auf Krankengeld weiterhin zu erhalten, gebe es aber einen Trick, nämlich während der Aktivrente eine Teilrente zu beantragen. Dabei reiche es aus, wenn die Teilrente geringfügig – exakt ein Promille – unter der Vollrente liegt. Bei einem Rentenanspruch in Höhe von 1.000 Euro wäre das ein Euro weniger. Möglich sei das mit einem formlosen Antrag an die Rentenversicherung. Der Krankengeldanspruch bestehe dann bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Die Aktivrente selbst löse keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn werde sofort monatlich besteuert. "Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlich sinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden", verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht werde die Abgabe der Steuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werden müssen.
Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hänge einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabe der Steuererklärung würden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet und der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträge müsse im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden. Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuer zurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt, rät die Lohnsteuerhilfe.
Weiter heißt es, dass sich der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro nicht auf die Steuerprogression auswirke. Einnahmen bis zu dieser Grenze trieben den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte somit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zur Entgeltgrenze sei ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führten jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greife die Steuerprogression sehr wohl, so die Lohnsteuerhilfe.
Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuern gezahlt werden, werde die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwas komplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, so könnten die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet den Steuerexperten zufolge der Arbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt werde. Darüber hinaus gehenden Ausgaben für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel beispielsweise würden nicht anerkannt – es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liege über dem Steuerfreibetrag. "Dann können die über der Pauschale liegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden", erläutert Steuerexperte Gerauer. Das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente sei für`s Absetzen maßgebend. Bei 4.000 Euro Bruttolohn dürften beispielsweise 50 Prozent der weiteren Werbungskosten abgezogen werden. Derselbe Prozentsatz gelte für die Sonderausgaben, die in Zusammenhang mit dem Arbeitslohn stehen. Diese Zweiteilung stelle einen kleinen Mehraufwand bei der Steuererklärung dar.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 24.02.2024