25.02.2026
Einem ausländischen Staat stehen keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen.
Das Königreich Marokko nimmt die Betreiberin des Nachrichtenportals "ZEIT ONLINE" (VI ZR 415/23) sowie die Verlegerin der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und die Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals (VI ZR 416/23) auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch.
Die Zeitungen veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware "Pegasus" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Marokko wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht steht, politisch relevante Personen – so insbesondere den französischen Präsidenten – mithilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben.
Das Königreich Marokko behauptet, es gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe es die Software "Pegasus" erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze den Staat in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.
Das Königreich Marokko blieb in allen Instanzen erfolglos. Ihm stehe gegen die beiden deutschen Zeitungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu, entschied letztinstanzlich auch der BGH.
Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Ein Staat habe weder eine "persönliche" Ehre noch sei er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der geltend gemachte Anspruch kann laut BGH auch nicht aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Artikel 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB zu qualifizieren. Es sei keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Artikels 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend – mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts – auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Ein ausländischer Staat werde von den §§ 185f. StGB nicht geschützt. Ihm komme auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Absatz 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz wolle die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordere keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 bis 104a StGB) gebe es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates beziehungsweise die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.02.2026, VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23