Zurück

17.02.2026

Bondstripping im Betriebsvermögen: Gestaltungsmissbrauch angenommen

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat ein Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d«Investissement à Capital Variable (SICAV) als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO) bewertet.

Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), den er möglichst gering besteuern wollte.

Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten SICAV.

Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diese an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 Prozent seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.

Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächst erklärungsgemäß nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte festgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurde innerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfte berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.

Im Jahr 2018 erließ das FG ein Zwischenurteil (Zwischenurteil vom 17.12.2018, 2 K 3874/15 F), in dem es unter anderem die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben (Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 AO abgelehnt habe.

Das FG wies die Klage nun als unbegründet ab und bejahte nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO einen Gestaltungsmissbrauch. Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung finde, sei jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe.

Die durchgeführten Einzelakte seien umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere habe er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Das FG erachtete die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung als unangemessen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 Prozent von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit einem Prozent als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung der festgestellten Einkünfte würde im Besprechungsfall zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Die Revision wurde ungeachtet des vorausgegangenen Revisionsverfahrens nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen IV B 5/26.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2025, 2 K 3874/15 F, nicht rechtskräftig