09.02.2026
Das Amt eines politischen Beamten wandelt sich durch Mandatszeiten im Deutschen Bundestag nicht in ein Laufbahnamt um. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz unter Verweis auf den Grundsatz der Bestenauslese entschieden. Der Eilrechtsschutzantrag einer ehemaligen Vizepräsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gegen ihre im Oktober 2025 ausgesprochene Entlassung war damit auch in zweiter Instanz erfolglos.
Die Antragstellerin war am 18.05.2016 mit dem Beginn der neuen Wahlperiode des Landtags von der Ministerpräsidentin zur Vizepräsidentin der SGD Nord und damit zur politischen Beamtin (Besoldungsgruppe B 3) ernannt worden. In diesem Amt leistete sie bis zu ihrer Wahl in den Bundestag im Jahr 2017 knapp ein Jahr und fünf Monate Dienst. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag in 2025 wurde sie in ihr altes Amt zurückgeführt und entlassen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte nicht, da die versorgungsrechtliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren nicht erfüllt war. Die Entlassungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.
Die Antragstellerin macht geltend, dass sie weiterhin als Landesbeamtin zu verwenden sei. Aufgrund ihrer Mandatszeiten im Bundestag sei sie keine politische Beamtin mehr, sondern als normale Laufbahnbeamtin zu behandeln. Alles andere würde sie unzulässig und in verfassungswidriger Weise wegen ihrer Mandatsausübung benachteiligen. Sie dürfe daher nicht wie ein politischer Beamter ohne Angabe von Gründen jederzeit entlassen beziehungsweise – bei Vorliegen der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen – in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Vielmehr sei sie auf einer anderen Beamtenstelle der Besoldungsgruppe B 3 als Lebenszeit- und Laufbahnbeamtin im Landesdienst zu verwenden.
Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab, da die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies nun das OVG zurück. Die grundgesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von Mandatsbewerbern und -inhabern sollten diese vor Benachteiligungen schützen sollten, zielten allerdings gerade nicht auf deren Besserstellung ab, führt das Gericht aus. Ein bei Mandatsübernahme bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis, in das der Beamte nach Mandatsende zurückkehren könne, werde daher nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes gleichsam "eingefroren", nicht aber in ein anderes Statusamt umgewandelt.
Das Amt eines politischen Beamten und das Amt eines normalen Laufbahnbeamten seien grundverschieden. Politische Beamte nähmen angesichts einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Überlagerung der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvoraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz durch parteipolitische Erwägungen eine Sonderstellung ein, die das Amt eines politischen Beamten als eigenständiges Statusamt ausweise. Eine voraussetzungslose Überleitung eines politischen Beamten in das Amt eines Laufbahnbeamten könne daher auch nicht als statusgleiche Versetzung qualifiziert werden, sondern verbiete sich vielmehr, da damit notwendigerweise eine Umgehung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestenauslese verbunden wäre.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 02.02.2026, 2 B 11807/25.OVG