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06.02.2026

Buchwertprivileg: Nicht bei Teil-Kommanditanteilsübertragung auf juristische Person

Eine Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung an juristische Personen kann nicht nach Buchwerten erfolgen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klargestellt, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meldet.

Vor dem FG habe eine GmbH & Co. KG geklagt. Ein Kommanditist besaß 20,59 Prozent der Anteile in seinem Privatvermögen und übertrug drei Prozent davon unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung. Die KG habe die Übertragung gewinnneutral zu Buchwerten behandelt.

Das beklagte Finanzamt sei jedoch der Ansicht gewesen, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus der Teil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen.

Das FG schloss sich laut BdSt weitestgehend der Meinung des Finanzamts an und bestätigte, dass die Übertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es liege zwar eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Der Rechtsnachfolger sei jedoch keine natürliche Person, wie es das Gesetz bei dieser Übertragung vorschreibt. Ein Gewinn sei laut FG realisiert worden, da der Verkehrswert größer als der Buchwert war. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass das fehlende Buchwertprivileg bei Teil-Mitunternehmeranteilsübertragungen an juristische Personen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.02.2026