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06.02.2026

AfD-Fraktion im Bundestag: Hat keinen Anspruch auf Sitzungssaal der SPD

Die AfD-Bundestagsfraktion ist in Karlsruhe mit ihrer Organklage gescheitert, mit der sie sich dagegen wendet, dass der so genannte Otto-Wels-Saal der SPD-Fraktion und nicht ihr zugeteilt wurde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Soweit der Antrag zulässig sei, sei er unbegründet.

Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) stehe der AfD-Fraktion kein Recht auf den Otto-Wels-Saal zu. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasse nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die Ansicht der AfD, der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, gehe fehl. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten keine Erfolgsprämien, sondern sicherten die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen, heben die Verfassungsrichter hervor.

Sie sehen durch die Entscheidung des Ältestenrates, der AfD-Fraktion zwei andere Säle auf der Fraktionsebene des Bundestages zuzuweisen, auch nicht ihr Recht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verletzt.

Der Ältestenrat habe vertretbar angenommen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke gilt.

Er durfte laut BVerfG die Geschäftsordnung des Bundestages auch so auslegen, dass er bei der Saalzuteilung lediglich sicherstellen muss, dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten. Eine Zuordnung der Säle in der Reihenfolge der Fraktionsgröße, sodass die zweitgrößte Fraktion den zweitgrößten Saal erhält, sei nicht Voraussetzung für eine gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung. Fraktionen müssten lediglich die für die Mitwirkung notwendigen Tätigkeiten ausüben, etwa gemeinsame Positionen abstimmen können. Sei dies der Fall, komme es nicht darauf an, ob die Säle der anderen Fraktionen größer oder kleiner sind, betont das BVerfG.

Im konkreten Fall habe der Ältestenrat davon ausgehen dürfen, dass der Saal, der der AfD zugeteilt wurde, auch für ihre Fraktionsgröße geeignet ist. Für die Annahme einer evident sachwidrigen, willkürlichen Entscheidung habe die AfD nicht ausreichend vorgetragen. Rechnerisch stehe in dem zugeteilten Saal für jedes Fraktionsmitglied mehr Fläche zur Verfügung als in der 18. Legislaturperiode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2026, 2 BvE 14/25